Öffentliche Bekanntmachungen
Einladung zur Gemeinderatssitzung am 24.05.2023
Nachtragshaushaltssatzung 2023
Einladung zur Gemeinderatssitzung am 19.04.2023
1. Änderungssatzung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortskern“
Bebauungsplan "Ortszentrum - Teil 1, 1. Änderung"
Bebauungsplan „Ortszentrum Teil I, 1. Änderung mit seinen örtlichen Bauvorschriften
Gemeinde Gaiberg
Bebauungsplan „Ortszentrum Teil I, 1. Änderung mit seinen örtlichen Bauvorschriften"
Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB
Der Gemeinderat der Gemeinde Gaiberg hat am 27.07.2022 in öffentlicher Sitzung die Aufstellung des Bebauungsplans „Ortszentrum Teil I, 1. Änderung“ beschlossen. Gleichzeitig wurde der Entwurf des Bebauungsplans „Ortszentrum Teil I, 1. Änderung“ mit den örtlichen Bauvorschriften und der Begründung gebilligt und für die Durchführung der öffentlichen Auslegung sowie der Anhörung der Träger öffentlicher Belange freigegeben.
Ziel und Zweck der Planung
Mit dem Bebauungsplan „Ortszentrum – Teil 1“ erfolgte die städtebauliche Überplanung eines Teils des Ortskerns von Gaiberg mit dem Rathaus, der Schule, dem Kindergarten sowie einer Wohnbebauung an der Pfarrgasse. Der Bebauungsplan wurde 1996 rechtswirksam.
Der Kindergarten „Bergnest“ in der Straße In den Petersgärten ist hinsichtlich seiner Kapazitäten ausgelastet und weist darüber hinaus einen erheblichen Sanierungsbedarf auf. Der bestehende Kindergarten soll abgebrochen und durch einen größeren Neubau ersetzt werden.
Auf Grundlage des bestehenden Bebauungsplanes kann der geplante Neubau nicht umgesetzt werden, da die hierfür vorgesehene Gemeinbedarfsfläche wie auch das Baufenster überschritten werden. Aus diesem Grund ist eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich.
Änderungsbereich
Der Änderungsbereich des Bebauungsplanes umfasst vollumfänglich die Flurstücke 51/4, 51/5 und 402. Der Geltungsbereich der Urfassung des Bebauungsplanes wird hierdurch nicht verändert.
Wesentliche Inhalte der Änderung
Mit der 1. Änderung wird an der Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Kinderbetreuung festgehalten, die Fläche wird jedoch auf das für den Neubau des Kindergartens erforderliche Maß ausgeweitet. Ebenso werden die Baugrenzen angepasst, sodass das geplante Vorhaben realisiert werden kann.
Bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung waren die Vorgaben des bisherigen Bebauungsplanes nicht eindeutig. Mit der vorliegenden Änderung erfolgt eine Klarstellung: Überbaubare Grundfläche 1.200 m², Gebäudehöhe ab festgesetzter Bezugshöhe 11,0 m. Die bisher vorgegebene offene Bauweise wird in die 1. Änderung übernommen.
Zur Gestaltung des Gebäudes werden weiterhin nur wenige Vorgaben getroffen, da davon auszugehen ist, dass für den Kindergarten eine angemessen architektonisch ansprechende Planung vorgelegt wird. Lediglich bezüglich der Dachform werden Flach-, Pult- oder Satteldächer vorgegeben.
Verfahren
Die Urfassung des Bebauungsplanes ist bereits vollständig umgesetzt, Vorhaben können auf dieser Grundlage genehmigt werden. Mit der vorliegenden Planung erfolgt ausschließlich eine Anpassung der Bauflächen sowie der Baufenster. Als Maßnahme der Innenentwicklung kann die Änderung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB erfolgen. Die unter § 13a Abs. 1 BauGB genannten Voraussetzungen sind erfüllt. Damit entfällt das Erfordernis einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB sowie einer frühzeitigen Beteiligung i.S.d. § 3 Abs. 1 BauGB.
Öffentlichkeitsbeteiligung
Der Entwurf des Bebauungsplans mit zeichnerischen und textlichen Festsetzungen, örtlichen Bauvorschriften und Begründung wird
vom 15.08.2022 bis einschließlich 16.09.2022
im Rathaus der Gemeinde Gaiberg, Hauptstraße 46, 69251 Gaiberg (Bürgerbüro), während den üblichen Dienststunden öffentlich ausgelegt. Weiterhin sind alle Planunterlagen auf der Homepage der Gemeinde unter www.gaiberg.de abrufbar.
Bestandteil der ausgelegten Unterlagen sind der Bebauungsplanentwurf (zeichnerischen und textlichen Festsetzungen, örtliche Bauvorschriften) mit Begründung.
Innerhalb der Auslegungsfrist können Stellungnahmen bei der Gemeinde Gaiberg, Hauptstraße 46, 69251 Gaiberg im Bürgerbüro oder per E-Mail an service@gaiberg.de vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gem. § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) und § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.
Gaiberg, den 05.08.2022
Petra Müller-Vogel, Bürgermeisterin
Jahresrechnung 2020 festgestellt
Satzung über die vierte Erweiterung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes „Ortskern“
Satzung über die vierte Erweiterung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes „Ortskern“
Aufgrund von § 142 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I, S. 1722) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581), geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2000 (GBl. Seite 745), in der zuletzt geänderten Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Gaiberg am 16.03.2022 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Vierte Erweiterung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes „Ortskern“
Der Geltungsbereich des mit Satzungsbeschluss vom 24.04.2013 förmlich festgelegten Sanierungsgebietes, rechtsverbindlich geworden am 01.07.2013, erweitert durch die am 08.07.2019 bekanntgemachte 1. Satzungserweiterung, die am 23.09.2020 bekanntgemachte 2. Satzungserweiterung und die am 18.11.2020 bekanntgemachte 3. Satzungserweiterung wird wie folgt erweitert:
um das nördlich der Gebietsgrenze liegenden Flst.Nr. 113/4 mit dem aufstehenden Wohngebäude Hauptstraße Nr. 41.
Der räumliche Geltungsbereich der Erweiterung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes „Ortskern“ ergibt sich aus dem Lageplan vom 16.03.2022. Die Umfangsgrenze der Erweiterungsfläche und des ursprünglichen Sanierungsgebietes sind durch unterschiedliche Linien mit entsprechender Erläuterung in der Planlegende dargestellt. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung.
§ 2
Verfahren und Dauer
- Die Anwendung der §§ 152 bis 156a BauGB wird ausgeschlossen.
- Die Frist, innerhalb der die Sanierungsmaßnahme „Ortskern“ durchgeführt werden soll, endet unverändert am 30.04.2023.
§ 3
Inkrafttreten
Die Satzungsänderung über die vierte Erweiterung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes „Ortskern“ tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gaiberg, 21. März 2022 Matthias Volkmann, 1. Stellvertreter der Bürgermeisterin
Hinweise:
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden:
- eine Verletzung der in § 214 Abs. 1, Nr. 1 und 2 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 3 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 4 der Gemeindeordnung:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Auf die Vorschriften der §§ 136 bis 152 BauGB wird besonders hingewiesen.
Diese können - neben anderen einschlägigen Vorschriften, der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes und der vom Gemeinderat beschlossenen Sanierungsziele - während der üblichen Dienststunden von jedermann im Rathaus der Gemeinde 69251 Gaiberg, Hauptstraße 44, eingesehen werden.
Lageplan vom 16.03.2022 zur Satzung über die 4. Erweiterung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes „Ortskern“:
Schwarz gestrichelte Linie: bisherige Grenze des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes
Grau gestrichelte Linie: Erweiterungsfläche
Bebauungsplan "Oberer Kittel/Wüstes Stück" - Bekanntmachung des erneuten Satzungsbeschlusses
Gemeinde Gaiberg
Bebauungsplan „Oberer Kittel/Wüstes Stück“ mit seinen örtlichen Bauvorschriften
Bekanntmachung des erneuten Satzungsbeschlusses
Der Gemeinderat der Gemeinde Gaiberg hat am 27.02.2019 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Oberer Kittel/Wüstes Stück“ mit den zu diesem Bebauungsplan erlassenen örtlichen Bauvorschriften als Satzung beschlossen. Am 22.11.2019 wurde der Satzungsbeschluss bekanntgemacht.
Zur Behebung eines Rechtsfehlers wurde nun ein weiteres ergänzendes Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Der Gemeinderat der Gemeinde Gaiberg hat am 16.03.2022 in öffentlicher Sitzung gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) den ergänzten Bebauungsplan „Oberer Kittel/Wüstes Stück“ mit den zu diesem Bebauungsplan erlassenen örtlichen Bauvorschriften erneut als Satzung beschlossen und zugleich beschlossen, gem. § 214 Abs. 4 BauGB den geänderten Bebauungsplan rückwirkend zum Zeitpunkt des erstmaligen Inkrafttretens in Kraft treten zu lassen.
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 214 Abs. 4 BauGB sowie § 4 GemO tritt der Bebauungsplan mit seinen örtlichen Bauvorschriften mit dieser Bekanntmachung rückwirkend zum 22.11.2019 in Kraft.
Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist aus dem nachfolgend abgebildeten Lageplan ersichtlich.
Jedermann kann den Bebauungsplan „Oberer Kittel/Wüstes Stück“ sowie die zu diesem Bebauungsplan erlassenen örtlichen Bauvorschriften einschließlich Begründung im Rathaus Gaiberg, Bürgerbüro, Hauptstraße 44, 69251 Gaiberg während der üblichen Öffnungszeiten einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen. Zusätzlich kann der Bebauungsplan im Internet unter www.gaiberg.de aufgerufen werden.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39–42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird gemäß § 215 BauGB darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Das gleiche gilt auch, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden sind. Die Verletzungen sind schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde geltend zu machen.
Gaiberg, den 25.03.2022
Matthias Volkmann (1. Stellvertreter der Bürgermeisterin)
Bebauungsplan "Oberer Kittel/Wüstes Stück" - Bekanntmachung eines weiteren ergänzenden Verfahrens und der erneuten öffentlichen Auslegung
Gemeinde Gaiberg
Aufstellung des Bebauungsplans „Oberer Kittel/Wüstes Stück“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB i. V. m. § 13b BauGB
- Bekanntmachung eines weiteren ergänzenden Verfahrens gemäß § 214 Abs. 4 BauGB
- Bekanntmachung der erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 4a Abs. 2 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB.
Der Gemeinderat der Gemeinde Gaiberg hat am 22.09.2021 in öffentlicher Sitzung beschlossen, für den Bebauungsplan „Oberer Kittel/Wüstes Stück“ und den zu diesem Bebauungsplan erlassenen örtlichen Bauvorschriften ein weiteres ergänzendes Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB durchzuführen.
In gleicher Sitzung hat der Gemeinderat der Gemeinde Gaiberg den ergänzten Entwurf des Bebauungsplanes „Oberer Kittel/Wüstes Stück“ mit seinen örtlichen Bauvorschriften gebilligt und die erneute Durchführung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie parallel die erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen. Die öffentliche Auslegung wird auf Grundlage von § 4a Abs. 3 BauGB auf drei Wochen verkürzt, Stellungnahmen können nur zu den in den Planunterlagen markierten, geänderten Teilen abgegeben werden.
Hinweis: Die geänderten Teile des Bebauungsplans sind farblich durch gelbe Hinterlegung gekennzeichnet. Sie finden sich
- im Entwurf der planungsrechtlichen Festsetzungen, den örtlichen Bauvorschriften und Hinweisen, dort unter den Ziffern 1.2.3 und 1.2.4 sowie unter Ziffer 1.13.1.
- Im Entwurf des zeichnerischen Teils des Bebauungsplans in Form eines zusätzlichen Planzeichens „Geplante Straßenhöhe“ und zugleich in der Eintragung dieser geplanten Straßenhöhen im Bereich der festgesetzten Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung.
- In der Begründung zum Bebauungsplan erläutert das neu aufgenommene Kap. 13 die Gründe für die Planänderung.
Der Bebauungsplan wird auf Grundlage von § 13b BauGB im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt. Von einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB wird abgesehen.
Maßgebend sind der Bebauungsplanentwurf und der Entwurf über die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan vom 14.09.2021. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs ist aus dem nachfolgend abgebildeten Abgrenzungsplan ersichtlich.
Der Entwurf des Bebauungsplans mit seinen örtlichen Bauvorschriften wird mit Textteil und Begründung in der Zeit vom
31.01.2022 bis zum 21.02.2022
im Rathaus der Gemeinde Gaiberg, Hauptstraße 46, im Bürgerbüro, während der üblichen Dienststunden zur allgemeinen Einsichtnahme öffentlich ausgelegt. Weiterhin ist der Bebauungsplan mit seinen örtlichen Bauvorschriften auf der Homepage der Gemeinde unter www.gaiberg.de/leben-wohnen/bauen-wohnen/bebauungsplaene abrufbar.
Bestandteile der ausgelegten Unterlagen sind der Bebauungsplanentwurf mit Begründung sowie Gutachten zu Artenschutz, Baugrund und Schall.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zum Bebauungsplanentwurf schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Bürgermeisteramt der Gemeinde Gaiberg, Hauptstraße 46, 69251 Gaiberg, im Bürgerbüro, oder per E-Mail unter service(@)gaiberg.de abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Soweit personenbezogene Daten angegeben werden, werden diese aufgrund § 3 Abs. 2 BauGB ausschließlich zum Zweck der Durchführung des Bebauungsplanverfahrens erhoben und verarbeitet. Auf weitere Hinweise zum Datenschutz, zur Datenerhebung und zum Datenschutzbeauftragten wird auf die Homepage der Gemeinde Gaiberg unter der Rubrik "Datenschutzerklärung" verwiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen gemäß § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Gaiberg, den 21.01.2022
gez. Petra Müller-Vogel (Bürgermeisterin)
Zeichnerischer Teil
Textteil
Begründung
Gutachten Baugrund
Gutachten Artenschutz
Gutachten Schall
Jahresrechnung 2019 festgestellt
Jahresrechnung 2019 festgestellt
Gemäß § 95 in Verbindung mit § 95 b der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Gaiberg in seiner Sitzung am 22.09.2021 den Jahresabschluss für das Jahr 2019 mit folgenden Werten festgestellt:
1. Ergebnisrechnung
1.1 Summe der ordentlichen Erträge 4.957.918,03 €
1.2 Summe der ordentlichen Aufwendungen - 4.885.752,65 €
1.3 Ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) + 72.165,38 €
1.4 Außerordentliche Erträge 0,00 €
1.5 Außerordentliche Aufwendungen 0,00 €
1.6 Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) 0,00 €
1.7 Gesamtergebnis (Saldo aus 1.3 und 1.6) + 72.165,38 €
2. Finanzrechnung
2.1 Summe der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 4.746.302,20 €
2.2 Summe der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit - 4.529.911,29 €
2.3 Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf der Ergebnisrechnung + 216.390,91 €
(Saldo aus 2.1 und 2.2)
2.4 Summe der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit 203.657,46 €
2.5 Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit - 1.149.732,85 €
2.6 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus - 946.075,39 €
Investitionstätigkeit
2.7 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf - 729.684,48 €
(Saldo aus 2.3 und 2.6)
2.8 Summe der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit 0,00 €
2.9 Summe der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit 83.106,04 €
2.10 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus - 83.106,04 €
Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9)
2.11Änderung des Finanzierungsmittelbestands zum Ende des - 812.790,52 €
Haushaltsjahres (Saldo aus 2.7 und 2.10)
2.12. Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf aus haushaltsunwirksamen - 13.006,17 €
Einzahlungen und Auszahlungen
2.13 Anfangsbestand an Zahlungsmitteln 2.058.560,94 €
2.14 Veränderung des Bestands an Zahlungsmitteln - 825.796,69 €
(Saldo aus 2.11 und 2.12)
2.15 Endbestand an Zahlungsmitteln am Ende des 1.232.764,25 €
Haushaltsjahres (Saldo aus 2.13 und 2.14)
3. Bilanz
3.1 Immaterielles Vermögen 0,00 €
3.2 Sachvermögen 15.811.714,73 €
3.3 Finanzvermögen 2.092.662,04 €
3.4 Abgrenzungsposten 11.950,00 €
3.5 Nettoposition 0,00 €
3.6 Gesamtbetrag auf der Aktivseite 17.916.326,77 €
(Summe aus 3.1 bis 3.5)
3.7 Basiskapital 13.808.358,28 €
3.8 Rücklagen 72.165,38 €
3.9 Fehlbeträge des ordentlichen Ergebnisses 0,00 €
3.10 Sonderposten 3.423.683,54 €
3.11 Rückstellungen 26.391,00 €
3.12 Verbindlichkeiten 518.461,43 €
3.13 Passive Rechnungsabgrenzungsposten 67.267,14 €
3.14 Gesamtbetrag auf der Passivseite 17.916.326,77 €
(Summe aus 3.7 bis 3.13)
Soweit noch nicht geschehen werden entstandene über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen genehmigt. Gleichzeitig wird den nach § 84 Abs. 2 GemO zulässigen überplanmäßigen Investitionsauszahlungen zugestimmt.
Dies wird hiermit öffentlich bekannt gegeben und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass die Jahresrechnung mit Rechenschaftsbericht gemäß § 95 b Abs. 2 der GemO (Gemeindeordnung) für Baden-Württemberg in der Zeit von
Montag, 4. Oktober 2021 bis einschließlich Dienstag, 12. Oktober 2021
im Rathaus (Bürgerforum), Hauptstraße 44a, öffentlich ausliegt.
Petra Müller-Vogel
Bürgermeisterin
Bebauungsplan "Oberer Kittel/Wüstes Stück" - Bekanntmachung des erneuten Satzungsbeschlusses
Gemeinde Gaiberg
Bebauungsplan „Oberer Kittel/Wüstes Stück“ mit seinen örtlichen Bauvorschriften
Bekanntmachung des erneuten Satzungsbeschlusses
Der Gemeinderat der Gemeinde Gaiberg hat am 27.02.2019 in öffentlicher Sitzung den Bebauungs-plan „Oberer Kittel/Wüstes Stück“ mit den zu diesem Bebauungsplan erlassenen örtlichen Bauvor-schriften als Satzung beschlossen. Am 22.11.2019 wurde der Satzungsbeschluss bekanntgemacht.
Zur Behebung eines Rechtsfehlers wurde ein ergänzendes Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Der Gemeinderat der Gemeinde Gaiberg hat am 16.12.2020 in öffentlicher Sitzung gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) den ergänzten Bebauungsplan „Oberer Kittel/Wüstes Stück“ mit den zu diesem Bebauungsplan erlassenen örtlichen Bauvorschriften erneut als Satzung beschlossen und zugleich beschlossen, gem. § 214 Abs. 4 BauGB den geänderten Bebauungsplan rückwirkend zum Zeitpunkt des erstmaligen Inkrafttretens in Kraft treten zu lassen.
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 214 Abs. 4 BauGB sowie § 4 GemO tritt der Bebau-ungsplan mit seinen örtlichen Bauvorschriften mit dieser Bekanntmachung rückwirkend zum 22.11.2019 in Kraft.
Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist aus dem nachfolgend abgebildeten Lageplan ersichtlich.
Jedermann kann den Bebauungsplan „Oberer Kittel/Wüstes Stück“ sowie die zu diesem Bebau-ungsplan erlassenen örtlichen Bauvorschriften einschließlich Begründung im Rathaus Gaiberg, Zimmer 3 während der üblichen Dienststunden einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen. Zusätzlich kann der Bebauungsplan im Internet unter www.gaiberg.de aufgerufen werden.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädi-gungsansprüche im Falle der in den §§ 39–42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird gemäß § 215 BauGB darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Das gleiche gilt auch, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfah-rensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden sind. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend zu machen.
Gaiberg, den 15.01.2021
Petra Müller-Vogel (Bürgermeisterin)
Feststellung der Eröffnungsbilanz der Gemeinde Gaiberg zum 01. Januar 2019
Auf Grund der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBI. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Mai 2019 (GBI. S. 161) wird der Beschluss des Gemeinderates vom 18.11.2020 zur Feststellung der Eröffnungsbilanz der Gemeinde Gaiberg zum 01. Januar 2019 bekannt gemacht:
1. Sachvermögen 14.756.924,60 €
2. Finanzvermögen 2.730.322,45 €
Gesamtbetrag Bilanzsumme Aktivseite (Summe 1. und 2.) 17.487.247,05 €
3. Basiskapital 13.808.358,28 €
4. Sonderposten 3.311.970,09 €
5. Rückstellungen 26.391,00 €
6. Verbindlichkeiten 277.353,22 €
7. Passive Rechnungsabgrenzungsposten 63.174,46 €
Gesamtbetrag Bilanzsumme Passivseite (Summe 3. bis 7.) 17.487.247,05 €
Die Eröffnungsbilanz zum 01. Januar 2019 liegt in der Zeit von Montag, 30. November 2020 bis einschließlich Dienstag, 08. Dezember 2020 gemäß §§ 95b und 105 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 beim Bürgermeisteramt Gaiberg, Hauptstraße 44, Zimmer Nr. 5, öffentlich aus.
Gaiberg, den 27. November 2020
Petra Müller-Vogel
Bürgermeisterin
Feststellung des Jahresabschlusses 2019 des Eigenbetriebs Wasserversorgung der Gemeinde Gaiberg
Der Gemeinderat der Gemeinde Gaiberg hat in der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 18. November 2020 den Jahresabschluss des Eigenbetriebes „Wasserversorgung“ für das Wirtschaftsjahr 2019 wie folgt festgestellt:
Bilanzsumme 960.626,19 €
Die Erfolgsrechnung schließt mit einem Jahresgewinn von 6.528,59 € ab;
damit erhöht sich der Gewinnvortrag zum Ende 2019 auf 73.703,18 €
Stand der Kreditmarktdarlehen 335.979,05 €
Der Abschluss wird hiermit öffentlich bekannt gegeben und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass der Jahresabschluss 2019 gem. § 16 Abs. 4 Eigenbetriebsgesetz (EiBG) für Baden-Württemberg
in der Zeit von Montag, den 30. November 2020 bis einschließlich Dienstag, den 08. Dezember 2020
im Rathaus, Zimmer 5, öffentlich ausliegt.
Petra Müller-Vogel
Bürgermeisterin
Bekanntmachung der vorzeitigen Teilinkraftsetzung des Umlegungsplanes „Mäuerlesäcker - Fritzenäcker“ nach § 71 Abs. 2 BauGB
Gemeinde: Gaiberg
Landkreis: Rhein-Neckar-Kreis
Umlegungsausschuss: „Mäuerlesäcker - Fritzenäcker“
Umlegung: „Mäuerlesäcker - Fritzenäcker“
Gemarkung: Gaiberg
Der Umlegungsausschuss „Mäuerlesäcker - Fritzenäcker“ hat am 16.12.2019 die Aufstellung des Umlegungsplanes „Mäuerlesäcker - Fritzenäcker“ beschlossen.
Der Umlegungsausschuss „Mäuerlesäcker - Fritzenäcker“ hat in seiner Sitzung vom 18.11.2020 für die Ordnungsnummern 1 (Teil), 2 (Teil), 3, 4, 4/1, 4/2, 5, 6, 7, 8 (Teil), 9, 10, 11, 13, 15, 16, 17 und 18
und für die folgenden Grundstücke (Flurstücke) der Gemarkung Gaiberg
Flst. Nr. 158, 977, 978, 1017, 1018, 1020/1, 1029, 1033, 1035, 2660, 2661, 2662, 2663, 2664, 2665, 2666, 2667, 2668, 2669, 2670, 2671, 2672, 2673, 2675 und 2677
die räumliche und sachliche Inkraftsetzung beschlossen.
Für die nachfolgenden Ordnungsnummern und Flurstücke wurde die räumliche und sachliche Inkraftsetzung ausdrücklich ausgeschlossen:
Ordnungsnummer 14 – hiervon das bisherige Flurstück Nr. 1026
Ordnungsnummer 1 – hiervon das neue Flurstück Nr. 2678
Ordnungsnummer 2 – hiervon das neue Flurstück Nr. 2680
Ordnungsnummer 8 – hiervon die neuen Flurstücke Nr. 2676 und 2679
Ordnungsnummer 14 – hiervon das neue Flurstück Nr. 2674.
Mit dieser Bekanntmachung wird nach § 72 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist, der bisherige Rechtszustand durch den im Bereich der vorzeitigen Teilinkraftsetzung vorgesehenen neuen Rechtszustand des Umlegungsplanes ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein.
Die Berichtigung des Grundbuchs und des Liegenschaftskatasters wird bei den zuständigen Behörden veranlasst. Bis zur Berichtigung des Grundbuchs, ist die Einsicht in den Umlegungsplan jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
Die bisherigen, im Umlegungsverzeichnis als einzuziehend bezeichneten Flächen, gelten mit dem Zeitpunkt als eingezogen, in dem sie dem öffentlichen Verkehr entzogen werden. Die neu anzulegenden öffentlichen Flächen gelten mit der endgültigen Überlassung für den Verkehr als gewidmet.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Bekanntmachung der vorzeitigen Teilinkraftsetzung des Umlegungsplanes „Mäuerlesäcker - Fritzenäcker“ kann binnen sechs Wochen seit der Bekanntgabe Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Gemeinde Gaiberg, Hauptstraße 44, 69251 Gaiberg, eingereicht werden (§ 217 BauGB). Über den Antrag entscheidet das Landgericht Karlsruhe, Kammer für Baulandsachen, in Karlsruhe.
Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit angefochten wird, und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrags dienen.
Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ohne Rechtsanwalt gestellt werden kann, dass aber für die weiterführenden prozessualen Erklärungen in der Hauptsache der Antragsteller sich eines vertretungsberechtigten Rechtsanwalts bedienen muss (§ 222 Abs. 3 BauGB).
Gaiberg, den 27. November 2020
Bürgermeisterin Petra Müller-Vogel
Vorsitzende des Umlegungsausschusses
Bekanntgabe der Vergabe
Bekanntgaben
Auftraggeber Information die Auftragsvergabe von Leistungen:
23. September 2020
Auftraggeber:
Gemeinde Gaiberg
Hauptstraße 44
69251 Gaiberg
Öffentliche Ausschreibung: Kanalreinigung und Kanalbefahrung der Gemeinde Gaiberg im Rahmen der EKVO
Auftragnehmer:
Firma
Beyerle GmbH
Im Gemminger Feld 1
75031 Eppingen-Kleingartach