Öffentliche Bekanntmachungen
Satzung zur 9. Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung
Satzung zur 6. Änderung der Wasserversorgungssatzung vom 19.09.2024
Fortschreibung Lärmaktionsplan – Stufe 4 – Öffentlichkeitsbeteiligung mit Entwurf
Einladung zur öffentlichen Gemeinderatssitzung am 18.09.2024
Flurbereinigung Leimen (L600), unbekannte Rechte
Bekanntmachung Flurbereinigung Leimen (L600), unbekannte Rechte
Bekanntmachung zum Volksbegehren Landtag verkleinern
Pressemeldung Bodenrichtwerte 2024
Einladung zur Gemeinderatssitzung -konstituierende Sitzung- am 17.07.2024
Einladung zur Gemeinderatssitzung am 17.07.2024
Satzung zur Änderung der Satzung der Schulkindbetreuung und Ferienbetreuung
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Kindergarten
Satzung zur Änderung der Benutzungsordnung für den Kindergarten Bergnest
Öffentliche Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl des Gemeinderates
Bekanntmachung Durchführung der Wahl
Einladung zur Gemeinderatssitzung am 12.06.2024
Einladung zur Gemeinderatssitzung am 15.05.2024
Einsichtnahme Wählerverzeichnis
Einladung zur Gemeinderatssitzung
Veröffentlichung des Jahresabschluss 2022
Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften
Aufhebungssatzung zur Satzung über eine Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes "Oberer Kittel/Wüstes Stück"
Feststellung des Jahresabschlusses 2022 des Eigenbetriebs Wasserversorgung
Bekanntmachung Gemeinderatswahl
Bekanntmachung Erörterungstermin - Neubau einer Gastransportleitung - Süddeutsche Erdgasleitung (SEL)
Einladung zur Gemeinderatssitzung am 21.02.2024
Gerichtsurteil Bebauungsplan Oberer Kittel / Wüstes Stück
Wirtschaftsplan Eigenbetrieb Wasserversorgung
Haushaltssatzung 2024
Einladung zur Gemeinderatssitzung am 24.01.2024
Einladung zur Gemeinderatssitzung am 13.12.2023
Einladung zur Gemeinderatssitzung am 22.11.2023
Einladung zur Gemeinderatssitzung am 25.10.2023
Jahresrechnung 2021 festgestellt
Benutzungsordnung für den Kindergarten Bergnest
Neubau einer Gastransportleitung
Bekanntmachung
Neubau einer Gastransportleitung - Süddeutsche Erdgasleitung (SEL), Teilabschnitt Grenze Regierungsbezirk Darmstadt (Hessen)/Karlsruhe - Grenze Regierungsbezirk Karlsruhe/Stuttgart
Auf Veranlassung des Regierungspräsidiums Karlsruhe wird Folgendes bekannt gegeben:
1. Die terranets bw GmbH hat die Planfeststellung nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) für folgendes Bauvorhaben beantragt:
Geplant ist der Neubau des zweiten Teilabschnittes einer neuen Gastransportleitung „Süddeutsche Erdgasleitung – SEL“ mit einem Nenndurchmesser von 1000 mm (DN 1000) und einem Auslegungsdruck von 100 bar. Der Teilabschnitt verläuft von Mannheim-Straßenheim (Grenze zu Hessen) bis nach Hüffenhardt (Grenze Regierungsbezirk Stuttgart) über eine Länge von ca. 62 km. Die Gesamtlänge der Süddeutschen Erdgasleitung von Lampertheim in Hessen bis nach Bissingen in Bayern beträgt 250 km.
Das Vorhaben umfasst die Verlegung der Gasleitung als Rohrleitung in einer Tiefe von mindestens 1,2 m inklusive der notwendigen technischen Einrichtungen wie z. B. einer Telekommunikationslinie und Absperrarmaturengruppen. Beidseitig der Leitung ist ein Schutzstreifen von je 5 m vorgesehen. Für die Zwischenlagerung der Rohre werden für die Dauer der Bauzeit von ca. einem Jahr trassennahe Rohrlagerplätze benötigt.
Die Trasse verläuft südöstlich des Autobahnkreuzes Viernheim (A 6 / A 659) an der baden-württembergisch-hessischen Landesgrenze auf dem Gebiet der Stadt Mannheim und verläuft von dort aus über landwirtschaftlich genutzte Flächen östlich der Bundesautobahn A 6 und westlich der Ortschaft Straßenheim. Sodann schwenkt die Trasse südlich der L 541 nach Osten ab, um in einem Bogen südlich von Heddesheim zu verlaufen. Sie verläuft im Weiteren parallel zur vorhandenen Gasleitung RNT1 um die Ortslage Ladenburg herum und führt zwischen Ladenburg und Schriesheim westlich der A 5 nach Süden bis zur K 4142. Mit der Umgehung des Rombachs und Querung des Gewässers südlich der K 4142 schwenkt die Trasse nach Südwesten zur Ortschaft Edingen-Neckarhausen. Die Kreuzung des Neckars erfolgt entlang der Grenzen der Gemeinden Dossenheim und Edingen-Neckarhausen. Südlich des Neckars führt die Trasse durch die Gemarkungen der Gemeinde Edingen-Neckarhausen, kreuzt die Bundesautobahn A 656 und erreicht die Station „Grenzhof“ der terranets bw.
Anschließend führt die Trasse über Ackerflächen ca. 2 km auf dem Gebiet der Stadt Heidelberg und erreicht das Gebiet der Stadt Eppelheim, verläuft dann entlang der Grenze zur Gemeinde Plankstadt nach Süden und Südosten bis zur Querung der K 9707. Sie kreuzt die A 5 und verläuft nach Südosten entlang der B 535 westlich von Heidelberg-Kirchheim, kreuzt die Anschlussstellen der L 598 und die Bahnlinie der „Rheintalbahn“ nördlich der Anschlussstelle der B 3 und erreicht das Heidelberger Gewerbegebiet Rohrbach-Süd. Weiter ostwärts führt die Trasse zur Kreuzung B 3 / L 594, knickt nach Süden ab und verläuft parallel zur L 594. Südlich der Ortslage Lingental führt die Trasse einige hundert Meter über das Gebiet der Gemeinde Gaiberg, erreicht wieder die Gemarkungen der Stadt Leimen und passiert die Ortslage Gauangelloch im Westen. Im Folgenden verläuft die Trasse über das Gebiet der Stadt Wiesloch, der Gemeinde Mauer, der Gemeinde Meckesheim und erreicht die Gemeinde Spechbach. Etwa 250 m südlich der Ortslage Spechbach wird die K 1480 gequert, der Verlauf führt weiter am Speißberg entlang und parallel zur Hochspannungsleitung weiter nach Südosten. Sodann erreicht die Trasse das Gebiet der Gemeinden Epfenbach und Helmstadt-Bargen, schwenkt nach Süden bis Neckarbischofsheim, verläuft dann auf dem Gebiet der Gemeinde Helmstadt-Bargen nach Nordosten, kreuzt den Gaulbach und erreicht die Grenze zum Neckar-Odenwald-Kreis, wo sie durch die Gemarkungen der Gemeinde Hüffenhardt und bis an die Grenze des Regierungsbezirks Stuttgart führt.
2. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat festgestellt, dass für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
3. Die Planunterlagen liegen in der Zeit vom 25.09.2023 bis einschließlich 24.10.2023 während der Dienststunden bei der
- Gemeinde Dossenheim, Rathausplatz 1, 69221 Dossenheim (Rathaus, EG, Im hinteren Foyer, vor den Zimmern 110 – 111)
- Gemeinde Edingen-Neckarhausen, Hauptstr. 60, 68535 Edingen-Neckarhausen (Rathaus Edingen, 2. OG, im Flur gegenüber Zimmer 2.07)
- Gemeinde Epfenbach, Hauptstr. 28, 74925 Epfenbach (Bürgermeisteramt, Besprechungsraum 0.9)
- Stadt Eppelheim, Schulstraße 2, 69214 Eppelheim (Rathaus, 2. OG, Foyer vor dem großen Sitzungssaal)
- Gemeinde Gaiberg, Hauptstr. 44, 69251 Gaiberg (Rathaus, DG, großer Besprechungsraum)
- Gemeinde Heddesheim, Fritz-Kessler-Platz 1, 68542 Heddesheim (Rathaus, 2. OG, Zimmer 32)
- Stadt Heidelberg, Kornmarkt 1, 69117 Heidelberg (Amt für Baurecht und Denkmalschutz, Technisches Bürgeramt, EG, Großraumbüro, Dienstzeiten: Di. 11.00 – 12.30 Uhr, Do. 15.00 – 17.00 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung unter Tel. 06221/58-25150 oder 58-25500 oder per Mail an bauberatung@heidelberg.de)
- Gemeinde Helmstadt-Bargen, Rabanstr. 14, 74921 Helmstadt-Bargen (Rathaus, 1. OG, Zimmer 10)
- Gemeinde Hüffenhardt, Reisengasse 1, 74928 Hüffenhardt (Rathaus, 1. OG, Zimmer 5)
- Stadt Ladenburg, Hauptstr. 7, 68526 Ladenburg (Rathaus, 2. OG, Flur vor dem Fachbereich Technische Verwaltung)
- Stadt Leimen, Rathausstraße 1-3, 69181 Leimen (Im Neuen Rathaus, 3. OG, Zimmer Nr. 3.02)
- Stadt Mannheim, Glücksteinallee 11, 68163 Mannheim (Fachbereich Baurecht, Bauverwaltung und Denkmalschutz, Empore Technisches Rathaus)
- Gemeinde Mauer, Heidelberger Str. 34, 69256 Mauer (Sitzungssaal, EG)
- Gemeinde Meckesheim, Friedrichstr. 10, 74909 Meckesheim (Rathaus, EG, Raum Rathauscenter)
- Stadt Neckarbischofsheim, Alexandergasse 2, 74924 Neckarbischofsheim (Rathaus, Zimmer 1)
- Gemeinde Nußloch, Sinsheimer Str. 19, 69226 Nußloch (Rathaus – Bauamt, Ratssaal, Zimmer 212)
- Gemeinde Plankstadt, Schwetzinger Str. 28, 68723 Plankstadt (Rathaus – Bauamt, 2. OG, Bereich Öffentliche Bekanntmachungen)
- Gemeinde Sandhausen, Bahnhofstr. 10, 69207 Sandhausen (2. OG, Zimmer 34)
- Stadt Schriesheim, Friedrichstr. 28-30, 69198 Schriesheim (Rathaus, 2. OG, Zi. 309)
- Gemeinde Siegelsbach, Wagenbacher Str. 4a, 74936 Siegelsbach (1. OG, Ratssaal)
- Gemeinde Spechbach, Hauptstr. 35, 74937 Spechbach (Rathaus, Bürgersaal, 1. OG)
- Stadt Viernheim, Kettelerstr. 3, 68519 Viernheim (Rathaus, Zi. Nr. 408, 4. Stock)
- Stadt Wiesloch, Marktstr. 13, 69168 Wiesloch (Rathaus, 2. OG, Zimmer 406)
zur Einsicht aus.
4. Jeder, dessen Belange durch eine Zulassungsentscheidung berührt werden, sowie Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung berührt wird, darunter Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes (Vereinigungen), können
bis einschließlich 24.11.2023
schriftlich oder zur Niederschrift beim Regierungspräsidium Karlsruhe, Schlossplatz 1-3, 76131 Karlsruhe oder bei den o.g. Bürgermeisterämtern Einwendungen gegen den Plan erheben oder sich zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens äußern (Äußerungsfrist)
Mit dem Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Einwendungen und Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Es wird gebeten, auf schriftlichen Äußerungen die volle Anschrift, das Aktenzeichen „RPK17-0513.2-7“ sowie ggf. die Flurstücknummer(n) der betroffenen Grundstücke anzugeben.
Einwendungen und Äußerungen werden dem Vorhabenträger und den von ihm Beauftragten zur Verfügung gestellt, um eine Erwiderung zu ermöglichen. Auf Verlangen der einwendenden Person werden ihr Namen und ihre Anschrift vor der Weitergabe der Einwendung unkenntlich gemacht, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind.
5. Für das Verfahren und die Zulassungsentscheidung ist das Regierungspräsidium Karlsruhe, Schlossplatz 1-3, 76131 Karlsruhe, zuständig.
Es kann das Vorhaben ggf. mit Nebenbestimmungen – beispielsweise Schutzvorkehrungen – zulassen (Planfeststellungsbeschluss) oder den Antrag ablehnen.
6. Zu dem Vorhaben liegen ein UVP-Bericht und weitere entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen vor:
- Natura 2000-Voprüfungen
- FFH-Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet DE-6518-311 „Steinachtal und Kleiner Odenwald“
- Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)
- Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP)
- Fachbeitrag Bodenschutz
- Bodenschutzplan
- Fachbeitrag EU-Wasserrahmenrichtlinie (EU WRRL)
7 Nach Ablauf der Äußerungsfrist werden rechtzeitige Einwendungen und Äußerungen zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen, den Vereinigungen sowie denjenigen, die sich geäußert haben, gegebenenfalls in einem Termin mündlich erörtert, der mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht wird. Die Behörden, der Vorhabenträger, die Vereinigungen und diejenigen, die Äußerungen abgegeben haben, werden von diesem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Bei Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn verhandelt werden.
8. Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens und denjenigen, über deren Einwendungen und Äußerungen entschieden worden ist, zuzustellen. Sind mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
9. Hinweis:
Vom Beginn der Auslegung des Planes an können eine Veränderungssperre und Anbaubeschränkungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in Kraft treten.
10. Diese Bekanntmachung sowie die zur Einsicht ausgelegten Planunterlagen sind auch auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Karlsruhe www.rp-karlsruhe.de unter „Über uns / Abteilung 1 / Referat 17- Recht, Planfeststellung / Aktuelle Planfeststellungsverfahren“ und im UVP-Portal www.uvp-verbund.de/bw zugänglich gemacht.
Maßgeblich ist allerdings der Inhalt der zur Einsicht bei o.g. Bürgermeisterämtern ausgelegten Unterlagen.
11. Zur Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere deren Weitergabe an die Vorhabenträgerin im Rahmen des Verfahrens unter Berücksichtigung des bereits in Ziffer 4 am Ende gegebenen Hinweises, wird auf die Datenschutzerklärung verwiesen. Diese kann auf der Internetseite rp.baden-wuerttemberg.de/datenschutzerklaerungen-der-regierungspraesidien-b-w/ unter dem Stichwort „24-01SFT_17-01K: Planfeststellung“ abgerufen werden. Auf Wunsch werden diese Informationen vom Regierungspräsidium Karlsruhe in Papierform versandt.
Gaiberg, 15.09.2023
Im Auftrag
Bürgermeisteramt Gaiberg
Einladung zur Gemeinderatssitzung am 20.09.2023
Verordnung zur Änderung der Landschaftsschutzgebiete Unteres und Mittleres Elsenztal, Bergstraße Nord, Bergstraße Süd, Neckartal I Kleiner Odenwald, Neckartal II Eberbach, Neckarbischofsheimer Höhen, Westlicher Kraichgau: Öffentlichkeitsbeteiligung
Bekanntmachungstext (PDF-Dokument, 131,15 KB)
LSGVO Bergstraße Nord (PDF-Dokument, 235,06 KB)
LSGVO Bergstraße Süd (PDF-Dokument, 185,85 KB)
LSGVO Neckarbischofsheimer Höhen (PDF-Dokument, 188,17 KB)
LSGVO Neckartal I - Kleiner Odenwald (PDF-Dokument, 117,37 KB)
LSGVO Neckartal II - Eberbach (PDF-Dokument, 383,24 KB)
LSGVO Unteres und Mittleres Elsenztal (PDF-Dokument, 560,53 KB)
LSGVO Westlicher Kraichgau (PDF-Dokument, 101,28 KB)
Öffentliche Auslegung Bebauungsplan "Oberer Kittel / Wüstes Stück"
Aufstellung des Bebauungsplans „Oberer Kittel/Wüstes Stück“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB
Aufstellung des Bebauungsplans „Oberer Kittel/Wüstes Stück“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB
1. Bekanntmachung eines weiteren ergänzenden Verfahrens gemäß § 214 Abs. 4 BauGB
2. Bekanntmachung der erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 4a Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB
Zum Bekanntmachungstext (PDF-Dokument, 335,72 KB)
Satzung über eine Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes "Oberer Kittel/Wüstes Stück"
Einladung zur Gemeinderatssitzung am 06.09.2023
Satzung der Schulkindbetreuung und Ferienbetreuung
Der Gemeinderat der Gemeinde Gaiberg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 26.07.2023 folgende Satzung beschlossen:
Satzung der Schulkindbetreuung und Ferienbetreuung (PDF-Dokument, 438,22 KB)
Satzung über die Änderung der Satzung über die Erhebung der Benutzungsgebühren für den Kindergarten
Der Gemeinderat der Gemeinde Gaiberg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 26.07.2023 folgende Satzung beschlossen:
Einladung zur Gemeinderatssitzung am 26.07.2023
Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung der Schöffen-Vorschlagsliste
Einladung zur Gemeinderatssitzung am 28.06.2023
Einladung zur Gemeinderatssitzung am 24.05.2023
Nachtragshaushaltssatzung 2023
Einladung zur Gemeinderatssitzung am 19.04.2023
1. Änderungssatzung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortskern“
Bebauungsplan "Ortszentrum - Teil 1, 1. Änderung"
Bebauungsplan „Ortszentrum Teil I, 1. Änderung mit seinen örtlichen Bauvorschriften
Gemeinde Gaiberg
Bebauungsplan „Ortszentrum Teil I, 1. Änderung mit seinen örtlichen Bauvorschriften"
Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB
Der Gemeinderat der Gemeinde Gaiberg hat am 27.07.2022 in öffentlicher Sitzung die Aufstellung des Bebauungsplans „Ortszentrum Teil I, 1. Änderung“ beschlossen. Gleichzeitig wurde der Entwurf des Bebauungsplans „Ortszentrum Teil I, 1. Änderung“ mit den örtlichen Bauvorschriften und der Begründung gebilligt und für die Durchführung der öffentlichen Auslegung sowie der Anhörung der Träger öffentlicher Belange freigegeben.
Ziel und Zweck der Planung
Mit dem Bebauungsplan „Ortszentrum – Teil 1“ erfolgte die städtebauliche Überplanung eines Teils des Ortskerns von Gaiberg mit dem Rathaus, der Schule, dem Kindergarten sowie einer Wohnbebauung an der Pfarrgasse. Der Bebauungsplan wurde 1996 rechtswirksam.
Der Kindergarten „Bergnest“ in der Straße In den Petersgärten ist hinsichtlich seiner Kapazitäten ausgelastet und weist darüber hinaus einen erheblichen Sanierungsbedarf auf. Der bestehende Kindergarten soll abgebrochen und durch einen größeren Neubau ersetzt werden.
Auf Grundlage des bestehenden Bebauungsplanes kann der geplante Neubau nicht umgesetzt werden, da die hierfür vorgesehene Gemeinbedarfsfläche wie auch das Baufenster überschritten werden. Aus diesem Grund ist eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich.
Änderungsbereich
Der Änderungsbereich des Bebauungsplanes umfasst vollumfänglich die Flurstücke 51/4, 51/5 und 402. Der Geltungsbereich der Urfassung des Bebauungsplanes wird hierdurch nicht verändert.
Wesentliche Inhalte der Änderung
Mit der 1. Änderung wird an der Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Kinderbetreuung festgehalten, die Fläche wird jedoch auf das für den Neubau des Kindergartens erforderliche Maß ausgeweitet. Ebenso werden die Baugrenzen angepasst, sodass das geplante Vorhaben realisiert werden kann.
Bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung waren die Vorgaben des bisherigen Bebauungsplanes nicht eindeutig. Mit der vorliegenden Änderung erfolgt eine Klarstellung: Überbaubare Grundfläche 1.200 m², Gebäudehöhe ab festgesetzter Bezugshöhe 11,0 m. Die bisher vorgegebene offene Bauweise wird in die 1. Änderung übernommen.
Zur Gestaltung des Gebäudes werden weiterhin nur wenige Vorgaben getroffen, da davon auszugehen ist, dass für den Kindergarten eine angemessen architektonisch ansprechende Planung vorgelegt wird. Lediglich bezüglich der Dachform werden Flach-, Pult- oder Satteldächer vorgegeben.
Verfahren
Die Urfassung des Bebauungsplanes ist bereits vollständig umgesetzt, Vorhaben können auf dieser Grundlage genehmigt werden. Mit der vorliegenden Planung erfolgt ausschließlich eine Anpassung der Bauflächen sowie der Baufenster. Als Maßnahme der Innenentwicklung kann die Änderung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB erfolgen. Die unter § 13a Abs. 1 BauGB genannten Voraussetzungen sind erfüllt. Damit entfällt das Erfordernis einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB sowie einer frühzeitigen Beteiligung i.S.d. § 3 Abs. 1 BauGB.
Öffentlichkeitsbeteiligung
Der Entwurf des Bebauungsplans mit zeichnerischen und textlichen Festsetzungen, örtlichen Bauvorschriften und Begründung wird
vom 15.08.2022 bis einschließlich 16.09.2022
im Rathaus der Gemeinde Gaiberg, Hauptstraße 46, 69251 Gaiberg (Bürgerbüro), während den üblichen Dienststunden öffentlich ausgelegt. Weiterhin sind alle Planunterlagen auf der Homepage der Gemeinde unter www.gaiberg.de abrufbar.
Bestandteil der ausgelegten Unterlagen sind der Bebauungsplanentwurf (zeichnerischen und textlichen Festsetzungen, örtliche Bauvorschriften) mit Begründung.
Innerhalb der Auslegungsfrist können Stellungnahmen bei der Gemeinde Gaiberg, Hauptstraße 46, 69251 Gaiberg im Bürgerbüro oder per E-Mail an service@gaiberg.de vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gem. § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) und § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.
Gaiberg, den 05.08.2022
Petra Müller-Vogel, Bürgermeisterin
Zeichnerischer Teil (PDF-Dokument, 1,62 MB)
Textteil (PDF-Dokument, 220,03 KB)
Begründung (PDF-Dokument, 1,30 MB)
Jahresrechnung 2020 festgestellt
Satzung über die vierte Erweiterung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes „Ortskern“
Satzung über die vierte Erweiterung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes „Ortskern“
Aufgrund von § 142 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I, S. 1722) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581), geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2000 (GBl. Seite 745), in der zuletzt geänderten Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Gaiberg am 16.03.2022 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Vierte Erweiterung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes „Ortskern“
Der Geltungsbereich des mit Satzungsbeschluss vom 24.04.2013 förmlich festgelegten Sanierungsgebietes, rechtsverbindlich geworden am 01.07.2013, erweitert durch die am 08.07.2019 bekanntgemachte 1. Satzungserweiterung, die am 23.09.2020 bekanntgemachte 2. Satzungserweiterung und die am 18.11.2020 bekanntgemachte 3. Satzungserweiterung wird wie folgt erweitert:
um das nördlich der Gebietsgrenze liegenden Flst.Nr. 113/4 mit dem aufstehenden Wohngebäude Hauptstraße Nr. 41.
Der räumliche Geltungsbereich der Erweiterung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes „Ortskern“ ergibt sich aus dem Lageplan vom 16.03.2022. Die Umfangsgrenze der Erweiterungsfläche und des ursprünglichen Sanierungsgebietes sind durch unterschiedliche Linien mit entsprechender Erläuterung in der Planlegende dargestellt. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung.
§ 2
Verfahren und Dauer
- Die Anwendung der §§ 152 bis 156a BauGB wird ausgeschlossen.
- Die Frist, innerhalb der die Sanierungsmaßnahme „Ortskern“ durchgeführt werden soll, endet unverändert am 30.04.2023.
§ 3
Inkrafttreten
Die Satzungsänderung über die vierte Erweiterung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes „Ortskern“ tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gaiberg, 21. März 2022 Matthias Volkmann, 1. Stellvertreter der Bürgermeisterin
Hinweise:
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden:
- eine Verletzung der in § 214 Abs. 1, Nr. 1 und 2 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 3 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 4 der Gemeindeordnung:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Auf die Vorschriften der §§ 136 bis 152 BauGB wird besonders hingewiesen.
Diese können - neben anderen einschlägigen Vorschriften, der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes und der vom Gemeinderat beschlossenen Sanierungsziele - während der üblichen Dienststunden von jedermann im Rathaus der Gemeinde 69251 Gaiberg, Hauptstraße 44, eingesehen werden.
Lageplan vom 16.03.2022 zur Satzung über die 4. Erweiterung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes „Ortskern“:
Schwarz gestrichelte Linie: bisherige Grenze des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes
Grau gestrichelte Linie: Erweiterungsfläche
Bebauungsplan "Oberer Kittel/Wüstes Stück" - Bekanntmachung des erneuten Satzungsbeschlusses
Gemeinde Gaiberg
Bebauungsplan „Oberer Kittel/Wüstes Stück“ mit seinen örtlichen Bauvorschriften
Bekanntmachung des erneuten Satzungsbeschlusses
Der Gemeinderat der Gemeinde Gaiberg hat am 27.02.2019 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Oberer Kittel/Wüstes Stück“ mit den zu diesem Bebauungsplan erlassenen örtlichen Bauvorschriften als Satzung beschlossen. Am 22.11.2019 wurde der Satzungsbeschluss bekanntgemacht.
Zur Behebung eines Rechtsfehlers wurde nun ein weiteres ergänzendes Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Der Gemeinderat der Gemeinde Gaiberg hat am 16.03.2022 in öffentlicher Sitzung gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) den ergänzten Bebauungsplan „Oberer Kittel/Wüstes Stück“ mit den zu diesem Bebauungsplan erlassenen örtlichen Bauvorschriften erneut als Satzung beschlossen und zugleich beschlossen, gem. § 214 Abs. 4 BauGB den geänderten Bebauungsplan rückwirkend zum Zeitpunkt des erstmaligen Inkrafttretens in Kraft treten zu lassen.
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 214 Abs. 4 BauGB sowie § 4 GemO tritt der Bebauungsplan mit seinen örtlichen Bauvorschriften mit dieser Bekanntmachung rückwirkend zum 22.11.2019 in Kraft.
Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist aus dem nachfolgend abgebildeten Lageplan ersichtlich.
Jedermann kann den Bebauungsplan „Oberer Kittel/Wüstes Stück“ sowie die zu diesem Bebauungsplan erlassenen örtlichen Bauvorschriften einschließlich Begründung im Rathaus Gaiberg, Bürgerbüro, Hauptstraße 44, 69251 Gaiberg während der üblichen Öffnungszeiten einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen. Zusätzlich kann der Bebauungsplan im Internet unter www.gaiberg.de aufgerufen werden.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39–42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird gemäß § 215 BauGB darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Das gleiche gilt auch, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden sind. Die Verletzungen sind schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde geltend zu machen.
Gaiberg, den 25.03.2022
Matthias Volkmann (1. Stellvertreter der Bürgermeisterin)
Zeichnerischer Teil (PDF-Dokument, 1,21 MB)
Textteil (PDF-Dokument, 1,26 MB)
Begründung (PDF-Dokument, 1,94 MB)
Bebauungsplan "Oberer Kittel/Wüstes Stück" - Bekanntmachung eines weiteren ergänzenden Verfahrens und der erneuten öffentlichen Auslegung
Gemeinde Gaiberg
Aufstellung des Bebauungsplans „Oberer Kittel/Wüstes Stück“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB i. V. m. § 13b BauGB
- Bekanntmachung eines weiteren ergänzenden Verfahrens gemäß § 214 Abs. 4 BauGB
- Bekanntmachung der erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 4a Abs. 2 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB.
Der Gemeinderat der Gemeinde Gaiberg hat am 22.09.2021 in öffentlicher Sitzung beschlossen, für den Bebauungsplan „Oberer Kittel/Wüstes Stück“ und den zu diesem Bebauungsplan erlassenen örtlichen Bauvorschriften ein weiteres ergänzendes Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB durchzuführen.
In gleicher Sitzung hat der Gemeinderat der Gemeinde Gaiberg den ergänzten Entwurf des Bebauungsplanes „Oberer Kittel/Wüstes Stück“ mit seinen örtlichen Bauvorschriften gebilligt und die erneute Durchführung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie parallel die erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen. Die öffentliche Auslegung wird auf Grundlage von § 4a Abs. 3 BauGB auf drei Wochen verkürzt, Stellungnahmen können nur zu den in den Planunterlagen markierten, geänderten Teilen abgegeben werden.
Hinweis: Die geänderten Teile des Bebauungsplans sind farblich durch gelbe Hinterlegung gekennzeichnet. Sie finden sich
- im Entwurf der planungsrechtlichen Festsetzungen, den örtlichen Bauvorschriften und Hinweisen, dort unter den Ziffern 1.2.3 und 1.2.4 sowie unter Ziffer 1.13.1.
- Im Entwurf des zeichnerischen Teils des Bebauungsplans in Form eines zusätzlichen Planzeichens „Geplante Straßenhöhe“ und zugleich in der Eintragung dieser geplanten Straßenhöhen im Bereich der festgesetzten Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung.
- In der Begründung zum Bebauungsplan erläutert das neu aufgenommene Kap. 13 die Gründe für die Planänderung.
Der Bebauungsplan wird auf Grundlage von § 13b BauGB im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt. Von einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB wird abgesehen.
Maßgebend sind der Bebauungsplanentwurf und der Entwurf über die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan vom 14.09.2021. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs ist aus dem nachfolgend abgebildeten Abgrenzungsplan ersichtlich.
Der Entwurf des Bebauungsplans mit seinen örtlichen Bauvorschriften wird mit Textteil und Begründung in der Zeit vom
31.01.2022 bis zum 21.02.2022
im Rathaus der Gemeinde Gaiberg, Hauptstraße 46, im Bürgerbüro, während der üblichen Dienststunden zur allgemeinen Einsichtnahme öffentlich ausgelegt. Weiterhin ist der Bebauungsplan mit seinen örtlichen Bauvorschriften auf der Homepage der Gemeinde unter www.gaiberg.de/leben-wohnen/bauen-wohnen/bebauungsplaene abrufbar.
Bestandteile der ausgelegten Unterlagen sind der Bebauungsplanentwurf mit Begründung sowie Gutachten zu Artenschutz, Baugrund und Schall.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zum Bebauungsplanentwurf schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Bürgermeisteramt der Gemeinde Gaiberg, Hauptstraße 46, 69251 Gaiberg, im Bürgerbüro, oder per E-Mail unter service(@)gaiberg.de abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Soweit personenbezogene Daten angegeben werden, werden diese aufgrund § 3 Abs. 2 BauGB ausschließlich zum Zweck der Durchführung des Bebauungsplanverfahrens erhoben und verarbeitet. Auf weitere Hinweise zum Datenschutz, zur Datenerhebung und zum Datenschutzbeauftragten wird auf die Homepage der Gemeinde Gaiberg unter der Rubrik "Datenschutzerklärung" verwiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen gemäß § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Gaiberg, den 21.01.2022
gez. Petra Müller-Vogel (Bürgermeisterin)
Zeichnerischer Teil (PDF-Dokument, 827,05 KB)
Textteil (PDF-Dokument, 1,33 MB)
Begründung (PDF-Dokument, 1,65 MB)
Gutachten Baugrund (PDF-Dokument, 1,10 MB)
Gutachten Artenschutz (PDF-Dokument, 3,17 MB)
Gutachten Schall (PDF-Dokument, 6,51 MB)
Jahresrechnung 2019 festgestellt
Jahresrechnung 2019 festgestellt
Gemäß § 95 in Verbindung mit § 95 b der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Gaiberg in seiner Sitzung am 22.09.2021 den Jahresabschluss für das Jahr 2019 mit folgenden Werten festgestellt:
1. Ergebnisrechnung
1.1 Summe der ordentlichen Erträge 4.957.918,03 €
1.2 Summe der ordentlichen Aufwendungen - 4.885.752,65 €
1.3 Ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) + 72.165,38 €
1.4 Außerordentliche Erträge 0,00 €
1.5 Außerordentliche Aufwendungen 0,00 €
1.6 Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) 0,00 €
1.7 Gesamtergebnis (Saldo aus 1.3 und 1.6) + 72.165,38 €
2. Finanzrechnung
2.1 Summe der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 4.746.302,20 €
2.2 Summe der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit - 4.529.911,29 €
2.3 Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf der Ergebnisrechnung + 216.390,91 €
(Saldo aus 2.1 und 2.2)
2.4 Summe der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit 203.657,46 €
2.5 Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit - 1.149.732,85 €
2.6 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus - 946.075,39 €
Investitionstätigkeit
2.7 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf - 729.684,48 €
(Saldo aus 2.3 und 2.6)
2.8 Summe der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit 0,00 €
2.9 Summe der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit 83.106,04 €
2.10 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus - 83.106,04 €
Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9)
2.11Änderung des Finanzierungsmittelbestands zum Ende des - 812.790,52 €
Haushaltsjahres (Saldo aus 2.7 und 2.10)
2.12. Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf aus haushaltsunwirksamen - 13.006,17 €
Einzahlungen und Auszahlungen
2.13 Anfangsbestand an Zahlungsmitteln 2.058.560,94 €
2.14 Veränderung des Bestands an Zahlungsmitteln - 825.796,69 €
(Saldo aus 2.11 und 2.12)
2.15 Endbestand an Zahlungsmitteln am Ende des 1.232.764,25 €
Haushaltsjahres (Saldo aus 2.13 und 2.14)
3. Bilanz
3.1 Immaterielles Vermögen 0,00 €
3.2 Sachvermögen 15.811.714,73 €
3.3 Finanzvermögen 2.092.662,04 €
3.4 Abgrenzungsposten 11.950,00 €
3.5 Nettoposition 0,00 €
3.6 Gesamtbetrag auf der Aktivseite 17.916.326,77 €
(Summe aus 3.1 bis 3.5)
3.7 Basiskapital 13.808.358,28 €
3.8 Rücklagen 72.165,38 €
3.9 Fehlbeträge des ordentlichen Ergebnisses 0,00 €
3.10 Sonderposten 3.423.683,54 €
3.11 Rückstellungen 26.391,00 €
3.12 Verbindlichkeiten 518.461,43 €
3.13 Passive Rechnungsabgrenzungsposten 67.267,14 €
3.14 Gesamtbetrag auf der Passivseite 17.916.326,77 €
(Summe aus 3.7 bis 3.13)
Soweit noch nicht geschehen werden entstandene über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen genehmigt. Gleichzeitig wird den nach § 84 Abs. 2 GemO zulässigen überplanmäßigen Investitionsauszahlungen zugestimmt.
Dies wird hiermit öffentlich bekannt gegeben und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass die Jahresrechnung mit Rechenschaftsbericht gemäß § 95 b Abs. 2 der GemO (Gemeindeordnung) für Baden-Württemberg in der Zeit von
Montag, 4. Oktober 2021 bis einschließlich Dienstag, 12. Oktober 2021
im Rathaus (Bürgerforum), Hauptstraße 44a, öffentlich ausliegt.
Petra Müller-Vogel
Bürgermeisterin
Bebauungsplan "Oberer Kittel/Wüstes Stück" - Bekanntmachung des erneuten Satzungsbeschlusses
Gemeinde Gaiberg
Bebauungsplan „Oberer Kittel/Wüstes Stück“ mit seinen örtlichen Bauvorschriften
Bekanntmachung des erneuten Satzungsbeschlusses
Der Gemeinderat der Gemeinde Gaiberg hat am 27.02.2019 in öffentlicher Sitzung den Bebauungs-plan „Oberer Kittel/Wüstes Stück“ mit den zu diesem Bebauungsplan erlassenen örtlichen Bauvor-schriften als Satzung beschlossen. Am 22.11.2019 wurde der Satzungsbeschluss bekanntgemacht.
Zur Behebung eines Rechtsfehlers wurde ein ergänzendes Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Der Gemeinderat der Gemeinde Gaiberg hat am 16.12.2020 in öffentlicher Sitzung gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) den ergänzten Bebauungsplan „Oberer Kittel/Wüstes Stück“ mit den zu diesem Bebauungsplan erlassenen örtlichen Bauvorschriften erneut als Satzung beschlossen und zugleich beschlossen, gem. § 214 Abs. 4 BauGB den geänderten Bebauungsplan rückwirkend zum Zeitpunkt des erstmaligen Inkrafttretens in Kraft treten zu lassen.
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 214 Abs. 4 BauGB sowie § 4 GemO tritt der Bebau-ungsplan mit seinen örtlichen Bauvorschriften mit dieser Bekanntmachung rückwirkend zum 22.11.2019 in Kraft.
Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist aus dem nachfolgend abgebildeten Lageplan ersichtlich.
Jedermann kann den Bebauungsplan „Oberer Kittel/Wüstes Stück“ sowie die zu diesem Bebau-ungsplan erlassenen örtlichen Bauvorschriften einschließlich Begründung im Rathaus Gaiberg, Zimmer 3 während der üblichen Dienststunden einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen. Zusätzlich kann der Bebauungsplan im Internet unter www.gaiberg.de aufgerufen werden.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädi-gungsansprüche im Falle der in den §§ 39–42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird gemäß § 215 BauGB darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Das gleiche gilt auch, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfah-rensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden sind. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend zu machen.
Gaiberg, den 15.01.2021
Petra Müller-Vogel (Bürgermeisterin)
Feststellung der Eröffnungsbilanz der Gemeinde Gaiberg zum 01. Januar 2019
Auf Grund der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBI. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Mai 2019 (GBI. S. 161) wird der Beschluss des Gemeinderates vom 18.11.2020 zur Feststellung der Eröffnungsbilanz der Gemeinde Gaiberg zum 01. Januar 2019 bekannt gemacht:
1. Sachvermögen 14.756.924,60 €
2. Finanzvermögen 2.730.322,45 €
Gesamtbetrag Bilanzsumme Aktivseite (Summe 1. und 2.) 17.487.247,05 €
3. Basiskapital 13.808.358,28 €
4. Sonderposten 3.311.970,09 €
5. Rückstellungen 26.391,00 €
6. Verbindlichkeiten 277.353,22 €
7. Passive Rechnungsabgrenzungsposten 63.174,46 €
Gesamtbetrag Bilanzsumme Passivseite (Summe 3. bis 7.) 17.487.247,05 €
Die Eröffnungsbilanz zum 01. Januar 2019 liegt in der Zeit von Montag, 30. November 2020 bis einschließlich Dienstag, 08. Dezember 2020 gemäß §§ 95b und 105 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 beim Bürgermeisteramt Gaiberg, Hauptstraße 44, Zimmer Nr. 5, öffentlich aus.
Gaiberg, den 27. November 2020
Petra Müller-Vogel
Bürgermeisterin
Feststellung des Jahresabschlusses 2019 des Eigenbetriebs Wasserversorgung der Gemeinde Gaiberg
Der Gemeinderat der Gemeinde Gaiberg hat in der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 18. November 2020 den Jahresabschluss des Eigenbetriebes „Wasserversorgung“ für das Wirtschaftsjahr 2019 wie folgt festgestellt:
Bilanzsumme 960.626,19 €
Die Erfolgsrechnung schließt mit einem Jahresgewinn von 6.528,59 € ab;
damit erhöht sich der Gewinnvortrag zum Ende 2019 auf 73.703,18 €
Stand der Kreditmarktdarlehen 335.979,05 €
Der Abschluss wird hiermit öffentlich bekannt gegeben und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass der Jahresabschluss 2019 gem. § 16 Abs. 4 Eigenbetriebsgesetz (EiBG) für Baden-Württemberg
in der Zeit von Montag, den 30. November 2020 bis einschließlich Dienstag, den 08. Dezember 2020
im Rathaus, Zimmer 5, öffentlich ausliegt.
Petra Müller-Vogel
Bürgermeisterin
Bekanntmachung der vorzeitigen Teilinkraftsetzung des Umlegungsplanes „Mäuerlesäcker - Fritzenäcker“ nach § 71 Abs. 2 BauGB
Gemeinde: Gaiberg
Landkreis: Rhein-Neckar-Kreis
Umlegungsausschuss: „Mäuerlesäcker - Fritzenäcker“
Umlegung: „Mäuerlesäcker - Fritzenäcker“
Gemarkung: Gaiberg
Der Umlegungsausschuss „Mäuerlesäcker - Fritzenäcker“ hat am 16.12.2019 die Aufstellung des Umlegungsplanes „Mäuerlesäcker - Fritzenäcker“ beschlossen.
Der Umlegungsausschuss „Mäuerlesäcker - Fritzenäcker“ hat in seiner Sitzung vom 18.11.2020 für die Ordnungsnummern 1 (Teil), 2 (Teil), 3, 4, 4/1, 4/2, 5, 6, 7, 8 (Teil), 9, 10, 11, 13, 15, 16, 17 und 18
und für die folgenden Grundstücke (Flurstücke) der Gemarkung Gaiberg
Flst. Nr. 158, 977, 978, 1017, 1018, 1020/1, 1029, 1033, 1035, 2660, 2661, 2662, 2663, 2664, 2665, 2666, 2667, 2668, 2669, 2670, 2671, 2672, 2673, 2675 und 2677
die räumliche und sachliche Inkraftsetzung beschlossen.
Für die nachfolgenden Ordnungsnummern und Flurstücke wurde die räumliche und sachliche Inkraftsetzung ausdrücklich ausgeschlossen:
Ordnungsnummer 14 – hiervon das bisherige Flurstück Nr. 1026
Ordnungsnummer 1 – hiervon das neue Flurstück Nr. 2678
Ordnungsnummer 2 – hiervon das neue Flurstück Nr. 2680
Ordnungsnummer 8 – hiervon die neuen Flurstücke Nr. 2676 und 2679
Ordnungsnummer 14 – hiervon das neue Flurstück Nr. 2674.
Mit dieser Bekanntmachung wird nach § 72 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist, der bisherige Rechtszustand durch den im Bereich der vorzeitigen Teilinkraftsetzung vorgesehenen neuen Rechtszustand des Umlegungsplanes ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein.
Die Berichtigung des Grundbuchs und des Liegenschaftskatasters wird bei den zuständigen Behörden veranlasst. Bis zur Berichtigung des Grundbuchs, ist die Einsicht in den Umlegungsplan jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
Die bisherigen, im Umlegungsverzeichnis als einzuziehend bezeichneten Flächen, gelten mit dem Zeitpunkt als eingezogen, in dem sie dem öffentlichen Verkehr entzogen werden. Die neu anzulegenden öffentlichen Flächen gelten mit der endgültigen Überlassung für den Verkehr als gewidmet.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Bekanntmachung der vorzeitigen Teilinkraftsetzung des Umlegungsplanes „Mäuerlesäcker - Fritzenäcker“ kann binnen sechs Wochen seit der Bekanntgabe Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Gemeinde Gaiberg, Hauptstraße 44, 69251 Gaiberg, eingereicht werden (§ 217 BauGB). Über den Antrag entscheidet das Landgericht Karlsruhe, Kammer für Baulandsachen, in Karlsruhe.
Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit angefochten wird, und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrags dienen.
Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ohne Rechtsanwalt gestellt werden kann, dass aber für die weiterführenden prozessualen Erklärungen in der Hauptsache der Antragsteller sich eines vertretungsberechtigten Rechtsanwalts bedienen muss (§ 222 Abs. 3 BauGB).
Gaiberg, den 27. November 2020
Bürgermeisterin Petra Müller-Vogel
Vorsitzende des Umlegungsausschusses
Bekanntgabe der Vergabe
Bekanntgaben
Auftraggeber Information die Auftragsvergabe von Leistungen:
23. September 2020
Auftraggeber:
Gemeinde Gaiberg
Hauptstraße 44
69251 Gaiberg
Öffentliche Ausschreibung: Kanalreinigung und Kanalbefahrung der Gemeinde Gaiberg im Rahmen der EKVO
Auftragnehmer:
Firma
Beyerle GmbH
Im Gemminger Feld 1
75031 Eppingen-Kleingartach