Leistungen: Gemeinde Gaiberg

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Aufnahme in weiterführende Schulen - Besonderes Beratungsverfahren wahrnehmen

Als erziehungsberechtigte Person eines Kindes in der Klassenstufe 4 entscheiden Sie im Laufe des Schuljahres, welche weiterführende Schulart Ihr Kind zum nächsten Schuljahr besuchen soll.

Nach Ausgabe der Grundschulempfehlung können Sie eine zusätzliche Beratung durch eine Beratungslehrkraft in Anspruch nehmen. Die Beratung ist freiwillig und unterliegt der Schweigepflicht.

Verfahrensablauf

  1. Melden Sie Ihren Bedarf für das besondere Beratungsverfahren der Grundschule nach dem Erhalt der Grundschulempfehlung.
  2. Nutzen Sie dafür das Formular, das Sie mit der Grundschulempfehlung erhalten.
  3. Eine besonders ausgebildete und weiterqualifizierte Beratungslehrkraft bietet Ihnen einen Termin für ein Beratungsgespräch an. Gemeinsam werden in diesem Gespräch Anliegen und Fragestellungen herausgearbeitet. Möglicherweise wird in diesem Beratungsgespräch Ihr zentrales Elternanliegen bereits geklärt und die Beratung ist beendet.
  4. Gegebenenfalls kann es sinnvoll sein, weitere Informationen zum Leistungsprofil Ihres Kindes zu gewinnen. Die Beratungslehrkraft schlägt Ihnen in diesem Fall vor, an einem zusätzlichen Termin eine Testung mit Ihrem Kind durchzuführen. Dem müssen alle Erziehungsberechtigten zustimmen. Die eingesetzten Verfahren sowie die Testform (Einzel- oder Gruppentestung) werden von der Beratungslehrkraft, orientiert an Ihren Fragestellungen, festgelegt. Dabei können die Begabung, die Motivation oder auch andere Aspekte in den Mittelpunkt gestellt werden.
  5. In einem Rückmeldegespräch werden die Ergebnisse (z.B. Test- und Fragebogenergebnisse, Beobachtungen, Gesprächsinformationen) gemeinsam Ihnen hinsichtlich Ihres Anliegens reflektiert.

Die Entscheidung über die Schulwahl bleibt auch nach dem besonderen Beratungsverfahren Ihnen als Erziehungsberechtigten überlassen.

Fristen

Spätestens vier Schultage nach Erhalt der Grundschulempfehlung

Unterlagen

keine

Kosten

keine

Bearbeitungsdauer

Das besondere Beratungsverfahren muss bis spätestens 22. März 2024 abgeschlossen sein.

Sonstiges

Häufig wird das besondere Beratungsverfahren in Anspruch genommen, wenn die eigenen Vorstellungen zur weiterführenden Schulart mit der Grundschulempfehlung nicht übereinstimmen und Aspekte für und wider eine bestimmte Schulart nochmals in Bezug auf die Stärken und Schwächen Ihres Kindes abgewogen werden sollen.

Hinweis: Beratungslehrkräfte unterliegen der Schweigepflicht. D.h., dass Inhalte aus den Beratungsgesprächen als auch die Ergebnisse aus Testverfahren nicht an Dritte weitergegeben werden, sofern Sie dem nicht ausdrücklich schriftlich zustimmen.

Zuständigkeit

die Grundschule Ihres Kindes

Freigabevermerk

15.11.2023; Kultusministerium Baden-Württemberg

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