Stellungnahme der Gemeinde
Stellungnahme der Gemeinde zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
Urteil des BVerwG BUND gegen die Gemeinde Gaiberg 19/20259
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 18.07.2023 den § 13b BauGB als mit Europarecht unvereinbar beurteilt und deswegen den in diesem Verfahren aufgestellten Bebauungsplan „Oberer Kittel/Wüstes Stück“ für unwirksam erklärt.
Das Verfahren betrifft nicht nur die Gemeinde Gaiberg, sondern sicher hunderte, wenn nicht sogar tausende weitere Gemeinden, die im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der gesetzlichen Regelung Bebauungsplanverfahren begonnen oder - wie wir - bereits beendet haben.
Wie kam es zu diesem Beschluss?
Auf Grundlage von § 13b wurden im Jahr 2017 befristet Außenbereichsflächen in das beschleunigte Genehmigungsverfahren für Bebauungspläne einbezogen. Ziel war es, die Errichtung von Wohnraum im Außenbereich zu erleichtern. Diese Befristung wurde im Zuge einer späteren Novellierung des BauGB durch das „Baulandmobilisierungsgesetz“ vom 14. Juni 2021 bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
Durch Beschluss des Gemeinderates vom 16.05.2018 wurde das Bebauungsplanaufstellungsverfahren in Gaiberg auf ein solches nach § 13b BauGB (in Verbindung mit den §§ 13a und 13 BauGB) umgestellt.
Gegen den aufgestellten Bebauungsplan wurde in mehreren Verfahren geklagt, die Urteile des VGH Mannheim sind unter den AZ 3 S 6/20 sowie dem AZ 3 S 3180/19 nachzulesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat den Normenkontrollantrag als unbegründet abgewiesen. Er hielt § 13b BauGB für unionsrechtskonform, er ging davon aus, dass das Aufstellungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde und der Bebauungsplan, jedenfalls in seiner letzten Fassung, auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden war.
Der Antragsteller, in unserem Fall der BUND, hat die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision eingelegt, sich aber darauf beschränkt, die Unionsrechtswidrigkeit des § 13b BauGB zu rügen. Der 4. Revisionssenat hat deshalb am 18.07.2023 nur geprüft, ob § 13b BauGB mit den Vorgaben aus Art. 3 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 7 SUP-Richtlinie im Einklang steht. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 18.07.2023 den § 13b BauGB als mit Europarecht unvereinbar beurteilt.
Wie geht es weiter?
Die vom BVerwG als europarechtswidrig und damit als unanwendbar bezeichnete Norm betrifft das Verfahren, nicht den Inhalt des Bebauungsplans. Der Bebauungsplan kann ohne weiteres mit demselben Inhalt, lediglich in einem anderen Verfahren erneut aufgestellt werden. Das BauGB sieht für fehlerhafte Bebauungspläne ein „Heilungsverfahren“ (§ 214 Abs. 4 BauGB) vor.
Was bedeutet das für die Käufer und Bauherren im Baugebiet? Die Verwaltung wird dem Gemeinderat vorschlagen, ein Heilungsverfahren durchzuführen und zu dessen Einleitung so rasch wie möglich einen Aufstellungsbeschluss zu fassen.
Außerdem wird die Gemeinde mit dem Landratsamt als Baurechtsbehörde Kontakt aufnehmen und alles dazu beitragen, dass es möglichst zu keinen Verzögerungen bei der Errichtung bereits genehmigter Häuser oder sonstigen Beeinträchtigungen der Bauherren kommen wird.