Überfahrhilfen vor Grundstücken
Überfahrhilfen vor Grundstücken
Es wurde bekannt, dass in Gaiberg einige Bewohnerinnen und Bewohner sog. „Überfahrhilfen“ installiert haben, die ein besseres Auffahren auf die Grundstücke ermöglichen sollen.
Hierfür liegen keine Sondernutzungserlaubnisse nach § 16 Straßengesetz Baden-Württemberg vor und diese können auch nicht in Aussicht gestellt werden.
Bei „Überfahrhilfen“ handelt es sich um Hindernisse, die die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer beeinträchtigen. Beim Überfahren der „Überfahrhilfen“ durch den Regelverkehr können diese hochgeschlagen werden und Personen- und Sachschäden verursachen. Zweiradfahrer, die auf derartige Hindernisse auffahren, können zum plötzlichen Sturz kommen.
Bei einem möglichen Winterdienst kann es zu Schäden am Räumgerät und zu Folgeschäden bei Personen und Sachwerten kommen. Eine Gefahr bei der Schneeräumung besteht deshalb, weil die Überfahrhilfen durch den Schneepflug erfasst werden können und hierdurch sowohl der Fußgänger- als auch der Straßenverkehr gefährdet wird.
Außerdem bilden sich durch den gestörten Regenwasserabfluss Wasseransammlungen die zu Aquaplaning führen können.
Da diese ausgelegten Rampen zudem keine Zulassung und Prüfnummer der BASt (Bundesanstalt für Straßenwesen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur) besitzen, sind diese unverzüglich vom Eigentümer aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen.