Lebenslagen: Gemeinde Gaiberg

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Lebenslagen

Flucht und Asyl

Asylverfahren

Ausländer, die aus politischen Gründen in Deutschland Zuflucht suchen, können Schutz als politisch Verfolgte beantragen.

Außerdem erhält ein Ausländer in Anlehnung an die Genfer Flüchtlingskonvention in der Regel Schutz in Deutschland, wenn ihm im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Politische Verfolgung liegt vor bei einer Verfolgung etwa aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der politischen Überzeugung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe.

Auch kann ein Ausländer in Deutschland Schutz erlangen, wenn ihm in seinem Herkunftsland ernsthafter Schaden droht, wie beispielsweise Folter oder die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe.

Das Asylverfahren ist bundeseinheitlich im Asylgesetz geregelt. Für die Durchführung des Asylverfahrens ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zuständig. Das BAMF entscheidet im Rahmen des Asylverfahrens auch über ein eventuell bestehendes Abschiebungsverbot und bestimmte Abschiebungshindernisse. Jede Entscheidung des BAMF kann durch Klage bei einem Verwaltungsgericht überprüft werden.

Mit Stellung des Asylantrags erhält der Asylbewerber bis zum Abschluss seines Verfahrens eine Aufenthaltsgestattung. Wenn der Asylantrag Erfolg hat, erhält der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis.

Ausreisepflicht

Asylbewerber, deren Antrag abgelehnt wird, müssen Deutschland in der Regel wieder verlassen. Die einzelnen Bundesländer - in Baden-Württemberg das Regierungspräsidium Karlsruhe - setzen die Ausreisepflicht durch, notfalls durch Abschiebung.

Hat das BAMF aber entschieden, dass ein Abschiebungsverbot vorliegt, wird die Abschiebung nicht durchgeführt. Eine Abschiebung ist verboten, wenn im Zielstaat der Abschiebung beispielsweise Folter, Todesstrafe, unmenschliche und erniedrigende Strafe oder Behandlung oder andere erhebliche konkrete Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit drohen. In diesen Fällen erteilt die Ausländerbehörde in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen.

Die Abschiebung wird auch nicht durchgeführt, wenn ein Abschiebehindernis vorliegt. Das ist beispielsweise bei schwerkranken Ausländern der Fall, die im Herkunftsstaat nicht ausreichend behandelt werden können. Bei solchen Abschiebungshindernissen erteilt die Ausländerbehörde in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen oder eine Duldung. Dies hängt unter anderem davon ab, wie lange das Abschiebungshindernis voraussichtlich besteht und ob der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist.

Ist der Asylbewerber über einen Staat, in dem er vor politischer Verfolgung sicher war nach Deutschland eingereist, ist sein Asylverfahren in Deutschland in der Regel unzulässig beziehungsweise unbegründet. In diesem Falle ordnet das BAMF selbst die Abschiebung in diesen Staat an. Wenn die Einreise über einen Mitgliedstaat der Europäischen Union beziehungsweise der Schweiz, Norwegen, Liechtenstein oder Island erfolgt, findet in der Regel eine Überstellung in dieses Land im Rahmen des Dublin-Verfahrens statt.

In den anderen Fällen, in denen eine Ausreisepflicht besteht, droht das BAMF zunächst die Abschiebung an und setzt eine angemessene Frist zur freiwilligen Ausreise.

Freigabevermerk

06.10.2022; Justizministerium Baden-Württemberg

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