Lärmaktionsplan
Auf Grundlage der EU-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG und daraus folgend nach § 47e I und IV Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) besteht für Gemeinden und Städten die Pflicht, Lärmaktionspläne für ihr Gemeindegebiet aufzustellen. Die Erfassung der Lärmbelastung für Orte in der Nähe von Hauptverkehrsstraßen (≥ 8.200 Kfz/Tage, hier: L600) erfolgt anhand von strategischen Lärmkarten in einem 5-Jahres-Turnus (= Lärmkartierung). Aufbauend auf der Lärmkartierung sind Lärmaktionspläne zu erstellen, welche bei bedeutsamen Entwicklungen zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten sind. Ein solche bedeutsame Entwicklung ist u.a. die alle fünf Jahre zu aktualisierende Kartierung des Umgebungslärms.
Erstmals wurden im Jahr 2007 (erste Stufe) landesweit Lärmkarten in reduziertem Umfang erstellt. Seit 2012 erfolgt die Lärmkartierung alle fünf Jahre mit dem vollen Kartierungsumfang. Zuständig für die Lärmkartierung ist die Landesanstalt für Umweltschutz und Messungen (LUBW), welche den Kommunen die Berechnungsgrundlagen und die Ergebnisdaten der Lärmkartierung für die weiteren Analysen im Rahmen der Lärmaktionsplanung kostenfrei zur Verfügung stellt. Die Lärmaktionsplanung stellt für die Kommunen eine weisungsfreie Pflichtaufgabe dar.
Am 29.03.2017 wurde erstmals der Lärmaktionsplan der Gemeinde Gaiberg auf Basis der von der LUBW zur Verfügung gestellten Grundlagen- und Ergebnisdaten der Umgebungslärmkartierung 2012 (zweite Stufe) beschlossen. Hieraus resultierten zwei mögliche Maßnahmen:
- Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h → wurde von der Straßenverkehrsbehörde damals abgelehnt
- Aufbringung von lärmarmen/lärmoptimierten Fahrbahnbelägen → wurde seitens des Regierungspräsidiums Karlsruhe als mögliche langfristige Maßnahme in Aussicht gestellt
Lärmaktionsplan März 2016 (PDF-Dokument, 3,32 MB)
1. Fortschreibung des Lärmaktionsplans
Am 05.02.2020 wurde die erste Überprüfung bzw. Fortschreibung des Lärmaktionsplans auf Basis der Daten der Umgebungslärmkartierung 2017 (dritte Stufe) beschlossen. Hieraus resultierten (erneut) folgende Maßnahmen:
- Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h → wurde auf Anordnung der Straßenverkehrsbehörde umgesetzt
- Aufbringung von lärmarmen/lärmoptimierten Fahrbahnbelägen → wurde seitens des RP Karlsruhe als mögliche langfristige Maßnahme in Aussicht gestellt, jedoch im Rahmen der Sanierung der Hauptstraße/L600 abgelehnt
1. Fortschreibung_Dezember 2019 (PDF-Dokument, 2,53 MB) und Ergänzung zur 1. Fortschreibung (PDF-Dokument, 139,54 KB)
2. Fortschreibung des Lärmaktionsplans
Die Fortschreibung muss auf Basis der Daten der Umgebungslärmkartierung 2022 (vierte Stufe) erfolgen, welche wiederum zum ersten Mal auf Basis eines neuen, europaweit harmonisierten Berechnungsverfahrens aufgestellt wurde. Aufgrund des geänderten Berechnungsverfahrens und der geänderten statistischen Methodik zur Ermittlung der Belastetenzahlen ist die Lärmkartierung 2022 nur eingeschränkt mit den Ergebnissen der vorangegangenen Kartierungen vergleichbar. Insbesondere werden aufgrund der geänderten Methodik deutlich höhere Belastetenzahlen ausgewiesen, obwohl sich die Lärmsituation zwischenzeitlich nicht wesentlich geändert hat oder sogar Lärmschutzmaßnahmen ergriffen wurden.
Die Gemeinde Gaiberg hat die Träger öffentlicher Belange angehört und die Öffentlichkeit im Zeitraum 23.09.2024 bis einschließlich 23.10.2024 beteiligt. Die Ergebnisse wurden in der öffentlichen Gemeinderatsitzung am 20.11.2024 abgewogen.
Der Lärmaktionsplan Stufe 4 ist durch Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Gaiberg am 20.11.2024 in Kraft getreten.
2. Fortschreibung_November 2024 (PDF-Dokument, 19,4 MB)
Passive Lärmschutzmaßnahmen
Betroffene Bürgerinnen und Bürger (Überschreitung der Auslösewerte am Gebäude) können hier einen Antrag auf Zuschuss für passive Lärmschutzmaßnahmen stellen:
Lärmschutz an Straßen - Regierungspräsidien Baden-Württemberg